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LG Hamburg: Haftung des Admin-C

Das LG Hamburg (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 327 O 718/06) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain, auf der wettbewerbswidrige Handlungen begangen werden, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, vgl. zuletzt die Entscheidung des LG Hamburg, Kanzlei-Infos v. 17.04.2007.

"Nach Ziffer VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der Admin-C die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist danach befugt, sämtliche Entscheidungen zu treffen. Die Bedeutung des Beklagten geht daher über die Rolle eines bloßen Vermittlers hinaus.

Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt der Seiten und dem Domainnamen unterscheidet, bestehen auch Prüfungspflichten in Bezug auf den in die Internetseite eingestellten Inhalt (...). Fehl geht der Einwand des Beklagten, dass ihm eine so weitgehende Prüfungspflicht nicht auferlegt werden könne, da er sie tatsächlich nicht erfüllen könne, weil er für mehrere tausend Seiten verantwortlich sei.

Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Prüfungspflicht nicht selbst unmöglich machen kann, indem er sich für zahlreiche Seiten als Admin-C eintragen lässt. Die von ihm eigenständig getroffene Entscheidung, sich für derart viele Domain zur Verfügung zu stellen, befreit ihn nicht von seiner Verantwortung. Es ist die Aufgabe des Beklagten sicherzustellen, dass er seinen Pflichten wahrnehmen kann, indem er beispielsweise die Zahl der Domains beschränkt.

Er kann den Grad seines Prüfungsaufwandes hierdurch selbst bestimmen. Dem Beklagten wird auch nicht unbillig eine zu weitgehende Prüfungspflicht auferlegt, da er durch vertragliche Abreden mit dem Domaininhaber sein Haftungsrisiko beschränken kann. So könnte er sich im Innenverhältnis frei stellen lassen oder sich seine Tätigkeit entsprechend hoch vergüten lassen."


Während die Frage nach der Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch den Domain-Namen in der letzten Zeit zunehmend bejaht wird, ist die Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch die unter der Domain abrufbaren Inhalte bis dato weiterhin unklar.

So vertrat z.B. vor kurzem das LG Dresden (= Kanzlei-Infos v. 19.04.2007) die exakt gegenteilige Auffassung zu der des LG Hamburgs und verneinte eine Mithaftung des Admin-C.

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