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OLG Köln: Nicht jede unwirksame AGB ist wettbewerbswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 30.03.2007 - Az.: 6 U 249/06) hat entschieden, dass nicht jede unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) automatisch auch wettbewerbswidrig ist.

Die Antragsgegnerin hatte in ihren AGB eine Schriftform-, eine Selbstbelieferungs- und eine Nachbesserungs-Klausel verwendet. Hierin sah die Antragstellerin eine Wettbewerbsverletzung.

Zu Unrecht wie die Kölner Richter nun entschieden:

"Bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB, deren Verletzung die Antragstellerin rügt, handelt es sich – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – in der Regel nicht um Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. (...)

Unabhängig vom fehlenden Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess (...). Das Verbandsklagerecht (...) wäre nämlich funktionslos, wenn die (...) anspruchsberechtigten Stellen auf der Grundlage ihrer inhaltlich korrespondierenden Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG immer auch aus § 4 Nr. 11 UWG gegen die Verwendung unwirksamer AGB vorgehen könnten."


Identisch hat auch das OLG Hamburg entschieden, wonach ebenfalls nicht jede unwirksame AGB wettbewerbswidrig ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.12.2006.

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