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AG München: Zahlungspflicht für DSL-Anschluss auch bei Umzug?

Ein Anbieter von Telekommunikations-Dienstleistungen (TK) hatte mit dem späteren Beklagten einen TK-Vertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen.

Später zog der Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld. Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren.

Das AG München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung.

Die Kündigung sei wirksam gewesen.

Urteil des AG München vom 20.3.07, 271 C 32921/06

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 09.07.2007

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