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AG Hamburg: DSL-Vertrag ist fernabsatzrechtlich ein Kaufvertrag

Das AG Hamburg (Urt. v. 21.06.2007 - Az.: 6 C 177/07) hat entschieden, dass ein DSL-Vertrag fernabsatzrechtlich als Kaufvertrag einzuordnen ist.

Das Gericht hatte zu überprüfen, ob dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht für seinen DSL-Vertrag zustand und musste dabei den rechtlichen Charakter des Vertrages einstufen:

"Vorliegend kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. wann eine Widerrufsfrist begonnen hat, zu laufen (...). Insoweit wird in § 312 d BGB eine Unterscheidung dahingehend vorgenommen, ob sich das Rechtsgeschäft mit der Lieferung von Waren oder mit Dienstleistungen befaßt. (...)

Der Begriff des Telekommunikationsdienstes führt nicht zu einer zwingenden Bewertung von Telekommunikationsverträgen als Dienstleistungsverträge (...). Die telekommunikationsrechtlichen Begriffe „Dienst“ und „Dienstleistung“ werden synonym als Umschreibung dafür benutzt, daß eine Leistung, auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer erbracht wird, ohne eine zivilrechtliche Bewertung des Vertragstyps zu bedeuten (...).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen Telekommunikationsverträge über Dienstleistungen wegen des Zuganges zum Internet unter funktionaler Betrachtung Verträge sui generis im Sinne bürgerlich rechtlichen Denkens dar, die ihren Schwerpunkt in der Lieferung von Waren haben und damit überwiegend kaufrechtlicher Struktur (...) folgen.

Der Vertragszweck wird nämlich lediglich nur erreicht, indem ein physisch faßbarer Anschluß vorhanden oder durch ein Anschlußprodukt hergestellt, notwendige Hard- und Software übertragen und entscheidungserheblich ein Handeln mit sonstigen Gegenständen bestehend aus Datentransfer und Datenaustausch eröffnet wird.

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