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BGH: Wettbewerbswidrige private Handlungen eines Mitarbeiters sind einem Unternehmen nicht zuzurechnen

Der BGH (Urt. v. 19.04.2007 - Az. I ZR 92/04) hatte darüber zu entscheiden, in welchem Umfang private Handlungen eines Mitarbeiters einem Unternehmen nicht zuzurechnen sind.

Gegenstand der Betrachtung ist dabei § 8 Abs.2 UWG, der in der letzten Zeit vor allem im Affiliate-Bereich große Rechtsprobleme gebracht hat: Danach soll der Merchant nämlich für alle rechtswidrigen Handlungen seines Affiliates haften, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?".

Im vorliegenden Fall, den der BGH zu beurteilen hatte, hatte die Leiterin einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfeverein sich wettbewerbswidrig verhalten. Es ging nun um die Frage, ob dieses Verhalten dem Lohnsteuerhilfeverein zugerechnet werden konnte.

"Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Zeugin S(...) habe im Unternehmen des Beklagten in Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der Beratungsstelle S(...) gehandelt. Dies werde durch die Vermerke auf den beiden Einnahme-Überschuss-Rechnungen bestätigt. Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch wesentliches Vorbringen des Beklagten übergangen.

Der Beklagte hat wiederholt vorgetragen und durch Antrag auf Vernehmung der Zeugin S(...) unter Beweis gestellt, dass diese die Einnahme-Überschuss-Rechnungen außerhalb ihrer Mitarbeitertätigkeit und ohne Kenntnis der Beratungsstellenleiterin gefertigt habe. Sie habe damit dem Gewerbetreibenden D(...), der unstreitig nicht Mitglied des Beklagten ist, eine Gefälligkeit erweisen wollen. In gleicher Weise hat der Beklagte unter Beweis gestellt, dass die Einnahme-Überschuss-Rechnungen ausschließlich Wohngeldzwecken dienen sollten.

Trifft dieses Vorbringen des Beklagten zu, hat die Zeugin S(...) nicht im Unternehmen des Beklagten gehandelt, sondern rein privat, dies allerdings unter Missbrauch des Namens des Beklagten und außerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse, in Steuersachen Hilfe zu leisten.

In diesem Fall ist der Beklagte für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß der Zeugin S(...) nicht verantwortlich; für private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht (...)."


Und weiter:

"Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Hilfeleistungen in Steuersachen als solche in beschränktem Umfang zur Unternehmenstätigkeit des Beklagten gehören. Nach § 8 Abs. 2 UWG (...) werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll.

Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (...). Für Handlungen von Mitarbeitern in ihrem privaten Bereich gilt dieser Rechtsgedanke nicht."

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