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OLG Hamburg: Bei Erinnerungswerbung keine Hinweispflicht "Zu Risiken und Nebenwirkungen"

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 16.04.2007 - Az.: 3 U 22/07) hat entschieden, dass die für Medikamente erforderliche Hinweispflicht bei sogenannter Erinnerungswerbung entfallen kann.

Gemäß § 4 Abs. 3 HWG muss bei der Werbung für Arzneimittel grundsätzlich der bekannte Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" erfolgen.

Die Hamburger Richter haben nun entschieden, dass ein solcher Hinweis ausnahmsweise bei einer sogenannten Erinnerungswerbung entfallen kann. Eine Erinnerungswerbung liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn "ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis "Wirkstoff:"geworben wird"(§ 4 Abs. 6 HWG).

"Wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, ist die Werbung für “Aspirin Effect” (...) an sich eine Erinnerungswerbung, denn es wird nur mit der Arzneimittelbezeichnung geworben. Das Argument der Antragstellerin, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 HWG werde vorliegend durch Absatz 6 nicht suspendiert, weil in der Werbung die Wirkstoffangabe (hier: “Wirkstoff: Acetylsalicylsäure”) fehle, greift nicht durch.

Definitionsgemäß liegt (...) eine Erinnerungswerbung u.a. dann vor, wenn nur die Arzneimittelbezeichnung angegeben ist. Das ist, wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, in der “Aspirin Effect”-Werbung (...) der Fall. § 4 Abs. 6 HWG setzt als Ausnahmevorschrift für § 4 Abs. 3 HWG gerade nichtvoraus, dass jeweils auch der Wirkstoff angegeben ist. Hiervon ist bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen."

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