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LG Köln: Arglistige Täuschung bei irreführendem Eintragungsangebot

Das LG Köln (Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 9 S 139/07) hat entschieden, dass bei einem irreführenden Eintragungsangebot der betreffenden Vertragspartei ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zusteht.

"Vorliegend führt die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Klägerin in Kauf genommenen, sondern zu einer klägerseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen.

Bereits der Text, der Aufbau und die konkrete Gestaltung des "Eintragungsangebots" legen diesen Schluss nahe. Eine endgültige Gewissheit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der arglistigen Täuschung - auch in Bezug auf den erforderlichen Täuschungswillen der Klägerin - ergibt sich zudem aus der Strafverurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen ähnlicher Geschäfte im sog. "Adressbuchbereich" durch das LG Frankfurt a.M. im Jahre 2004 (...). Auf die einschlägigen Internethinweise zum Geschäftsgebaren der Klägerin sowie auf den Rat der Industrie und Handelskammer (IHK) W., die Rechnungen der Klägerin nicht zu bezahlen (...), weisen die Beklagten zutreffend hin."


Und weiter:

"Zunächst fällt auf, dass die Klägerin ihre Offerte im Briefkopf mittels Großlettern überschreibt mit:

DEUTSCHES GEWERBEVERZEICHNIS FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND GEWERBE.

Das Anschreiben erweckt so durch Wortwahl und äußere Gestaltung einen offiziellen und beinahe amtlichen Eindruck. Auch ein in geschäftlichen Angelegenheiten erfahrener Betrachter kann beim Lesen des Angebots zu der Auffassung gelangen, Absender des Schreibens sei das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" und die (...) GmbH - soweit man diesen Namen im Schreiben überhaupt wahrnimmt - führe für das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" lediglich die Bewerbung durch.

Dieser Eindruck verfestigt sich beim Leser durch die weitere Abfassung. So heißt es in der Betreffzeile der Offerte:

Deutsches Gewerbeverzeichnis
Hier: Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Hauses


Auch diese Formulierung suggeriert, man habe es offiziell mit der Einrichtung des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" zu tun, wobei sich erneut das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" als Vertragspartner aufdrängt (und nicht etwa die Firma der Klägerin). Diese Fehlvorstellung wird beim Leser auch im weiteren Text des Anschreibens,

"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bereitstellung Ihrer vollständigen und korrekten Daten durch das Deutsche Gewerbeverzeichnis ermöglicht die Empfehlung Ihres Hauses an Gewerbetreibende und Endkunden aus Ihrer Region, sowie dem gesamten Bundesgebiet. Zur Vermittlung und Darstellung Ihres Angebots prüfen Sie bitte nach Annahme untenstehende Basisauskunft und senden diese bis (...) zur Bearbeitung an uns zurück. Vielen Dank!"

genährt. (...)

Der Verdacht, dass die Klägerin mit der Gestaltung der Offerte bewusst die Person des Absenders und des potentiellen Vertragspartners zu verschleiern sucht wird dadurch bestärkt, dass die Klägerin ansonsten in Angelegenheiten des "Deutschen Gewerbeverzeichnisses" durchaus ihre offizielle Firmenbezeichnung (eben: (...) GmbH) im Briefkopf verwendet (...)."

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