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VG Lüneburg: Auch bei bloßer Verlinkung auf Porno-Seiten AVS notwendig

Das VG Lüneburg (Beschl. v. 16.10.2007 - Az.: 6 B 33/07) hat entschieden, dass auch bei einer bloßen Verlinkung auf pornographische Seiten die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen greifen und der Betreiber der verlinkten Seite demnach ein Alters-Verifikations-System (AVS) schalten muss.

"Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der streitgegenständlichen Verfügung, da er (...) für die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote verantwortlich ist.

Nach der Rechtsprechung ist eine solche Verantwortung bei Linkanbietern jedenfalls dann gegeben, wenn der Anbieter durch das Setzen der Links bewusst die Möglichkeit schafft, dass Dritte die ihm bekannten Inhalte der verlinkten Seiten zur Kenntnis nehmen können (...).

Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Link setzt oder aufrecht erhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Link verwendet wird, dem Zweck des Links sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die bzw. auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen (...)."


Und weiter:

"Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass der Antragsteller auch für die Inhalte der von ihm angebotenen Links verantwortlich ist.

Hier folgt aus dem Gesamtzusammenhang, also aus der Bezeichnung der Webseite (...), der Bezeichnungen der darauf enthaltenen Links (...) und der vom Antragsteller vorgenommenen Kommentierung (...), dass der Antragsteller die Inhalte der von ihm zur Verfügung gestellten Links kennt und billigt und ihre Benutzung durch die Besucher seiner Seite gerade anstrebt.

Spätestens seit Erlass des Beanstandungsbescheids vom 20. April 2007 durch die Antragsgegnerin muss dem Antragsteller auch klar sein, dass er gesetzeswidrig handelt, wenn er im Internet pornografische Inhalte ohne ein anerkanntes Altersverifikationssystem zur Verfügung stellt."


Der BGH hat erst vor kurzem entschieden, dass die Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer nicht als AVS ausreicht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.10.2007.

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