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OLG Naumburg: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat

Das OLG Naumburg (Urt. v. 13.07.2007 - Az.: 10 U 14/07 ) hat nun ebenfalls entschieden, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist nicht 14 Tage, sondern 1 Monat beträgt.

"Der Verfügungsbeklagten ist einzuräumen, dass die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge (...) grundsätzlich zwei Wochen beträgt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (...). So liegt der Fall hier.

Eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung „in Textform“, (...) liegt nicht vor, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Anbietenden befindet. Zwar war die beanstandete Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten für den Verbraucher schon vor Vertragsschluss zugänglich. Denn jeder Interessent hatte die Möglichkeit, sie zusammen mit dem Angebot auf dem Bildschirm zu lesen."


Und weiter:

"Dies genügt jedoch nach Auffassung des Senats nicht, um die Textform (...) zu wahren.

Gemäß § 126b BGB erfordert Textform, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben ist. Der Sache nach verlangt diese Vorschrift daher eine Perpetuierung der Erklärung.

Ob eine Internetseite diese Funktion erfüllt, ist in der Rechtsprechung umstritten:

Das Kammergericht und ihm folgend das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg vertreten die Auffassung, dass ein Internetauftritt noch keine Mitteilung in Textform (...) beinhalte (...). Dagegen vertreten die Landgerichte Flensburg und Paderborn die Auffassung, dass es ausreichend sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern oder auszudrucken (...)

Der Senat folgt dem Kammergericht und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Durch einen Internetauftritt ist die Perpetuierungsfunktion (...) fordert, allein noch nicht erfüllt. Denn der Text verbleibt in diesem Fall nur dann dauerhaft beim Verbraucher, wenn dieser aufgrund eigenen zusätzlichen Willensentschlusses ihn ausdruckt oder abspeichert.

Vom Gesetzeszweck her ist es nicht möglich, danach zu differenzieren, ob es im Nachhinein zu einer solchen Perpetuierung kommt oder nicht. Denn die Länge der Widerrufsfrist würde sich dann danach richten, wie sich der Verbraucher verhält bzw. wie er technisch ausgestattet ist.

Dies führte zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit."

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