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LG Dortmund: 100% Wertersatzklausel im Fernabsatzrecht rechtswidrig

Das LG Dortmund (Urt. v. 14.03.2007 - Az. 10 O 14/07) hat entschieden, dass eine 100% Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Der verklagte Verkäufer hatte nachfolgende Klausel verwendet:

"Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100% des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt."

Das Gericht sah diese Klausel als unzulässig an.

Zum einen werde die Beweispflicht für einen geringeren Ersatz in unverhältnismäßiger Weise dem kaufenden Verbraucher auferlegt. Zum anderen weil dadurch die gesetzlichen Wertungen des Fernabsatzrechts unterlaufen würden. Denn wenn der Käufer einen 100% Wertersatz leisten müsste, so die Richter, laufe das gesetzliche Widerrufsrecht praktisch ins Leere.

"Durch die hier in Rede stehende Pauschalierungsklausel, die der Beklagten einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100% des Verkaufspreises einräumt, wird dieses Recht jedoch für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis zu führen.”

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