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OLG Hamm: Sperrung von IP-Adressen des Mitbewerbers

Das OLG Hamm (Urt. v. 23.10.2007 - Az.: 4 U 99/07) hat entschieden, dass die Aussperrung von IP-Adressen eines Mitbewerbers grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, da es dem Mitbewerber möglich sein muss, die Angebote seiner Konkurrenz auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu überprüfen.

Nur in bestimmten Ausnahmenfällen ist eine IP-Sperre zulässig. Insbesondere dann, wenn ein Mitbewerber sich nicht wie ein normaler Kunde verhält, sondern die Angebote der Konkurrenz in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch nimmt.

"Vor allem und unabhängig davon hat sich die Antragsstellerin, was entscheidend ist, nicht wie ein normaler Kunde verhalten, sondern hat in rd. 2 Stunden rd. 650 Aufrufe getätigt und wollte darüber hinaus sogar insgesamt 5000 Aufrufe in entsprechend kurzer Zeit- und Taktfolge tätigen. Damit hat sie sich - worauf im Termin hingewiesen worden und was ausführlich erörtert worden ist - letztlich selbst wettbewerbswidrig (...) verhalten unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsstörung."

Das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 07.08.2007) hat vor kurzem identisch entschieden, während das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 19.03.2007) anderer Ansicht ist.

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