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OLG Hamburg: Fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig - oder doch?

Das OLG Hamburg (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 5 U 208/06) hat entschieden, dass - unter bestimmten Umständen - fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig sind.

Die Kanzlei-Infos hatten mehrfach über die gesetzlichen Neuerungen in diesem Bereich berichtet: Über die Änderungen zum 01.01.2007 bei den Pflichtangaben für E-Mails, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.01.2007 und Law-Podcasting "Ab dem 1. Januar 2007 Pflichtangaben für E-Mails?". Diese neuen Regelungen galten bislang nur für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG anwendbar war. Zum 22.05.2007 ist dann auch die Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten, wonach auch die sonstigen Gewerbetreibenden auf ihren Geschäftsbriefen Pflichtangaben haben müssen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.06.2007.

Ob eine fehlende Pflichtangabe auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt, ist bislang weitgehend ungeklärt.

In der Rechtsprechung hat sich bislang einzig das OLG Brandenburg Mitte 2007 zu dieser Frage geäußert und entschieden, dass fehlende Pflichtangaben zwar eine Wettbewerbsverletzung sind, diese jedoch aufgrund ihrer Unerheblichkeit nicht abmahnfähig sind, vgl. die Kanzlei-Infos v. 31.07.2007.

Das OLG Hamburg hat nun ebenfalls zu diesem Themenkomplex entschieden (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 5 U 208/06)).

Die Beklagte hatte das Briefpapier mit den fehlenden Geschäftsangeben lediglich gegenüber der klagenden Wettbewerberin verwendet, nämlich in einer Antwort auf eine erfolgte Abmahnung.

Die Hamburger Richter lehnen deswegen bereits eine Wettbewerbshandlung ab:

"Die Frage, ob es sich bei dem Verstoß gegen § 35a GmbHG (...) um eine Wettbewerbshandlung handelt, (...), hat das Landgericht zu Recht verneint. (...)

[...] Es [fehlt] nach Auffassung des Senats bei dem hier zur Entscheidung stehenden Verstoß bereits an einer Wettbewerbshandlung (...) . Bei dem von der Klägerin als rechtsverletzend angegriffenen Schreiben (...) handelt es sich um die Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung an die Rechtsanwälte der Gegenseite.

Dieses Schreiben hat für sich genommen keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Inhalt. Die Beklagte geht hieran mit keinem Wort auf die konkrete Wettbewerbshandlung ein.

Das Schreiben hat ausschließlich den Sinn, die Verlängerung einer von den Rechtsanwälten gesetzten Stellungnahmefrist zu erreichen, weil der Geschäftsführer der Beklagten im Urlaub ist.

(...) Auch wenn man den Begriff einer "Wettbewerbshandlung" zu Recht weit auslegt, ist für den Senats nicht ersichtlich, inwieweit sich hierin ein konkret wettbewerbsförderndes Verhalten manifestieren soll. Das Schreiben ist nicht an Marktteilnehmer oder Kunden gerichtet, sondern ausschließlich an die Rechtsanwälte der Gegenseite."


Die Richter betonen aber, dass, wenn das Schreiben an jemand anderes gerichtet gewesen wäre, eine Wettbewerbsverletzung unter Umständen durchaus hätte bejaht werden können.

Im weiteren verneint das OLG Hamburg die Abmahnfähigkeit des Verstoßes auch deswegen, weil es an der Erheblichkeit fehle. Aber auch hier betonen die Richter noch einmal, dass, wenn das Schreiben an jemand anderes gegangen wäre, sich durchaus ein anderes Ergebnis ergeben könne.

Das OLG Hamburg stellt somit mit seinem aktuellen Urteil kein Freifahrtsschein aus, sich nicht an die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe zu halten. Jeder Unternehmer sollte daher, um jeden Ärger von vornherein zu vermeiden, die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.

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