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LG Berlin: Strafanzeige alleine reicht nicht aus für Verdachtsberichterstattung

Für den verantwortlichen Redakteur einer Zeitung oder Zeitschrift stellt sich bei kniffligen Stories häufig die Frage, ob er eine Verdachtsberichterstattung ins Blatt nehmen darf oder nicht.

Zumeist liegt solchen Artikel eine Strafanzeige zugrunde. Aber allein eine Anzeige reicht für eine namensidentifizierende Berichterstattung nicht aus. Dies hat jüngst das Landgericht Berlin ausgeurteilt (Urt. v. 05.08.2008 - Az. 27 O 586/08).

Im entschiedenen Fall wurde gegen einen Prominenten irgendwann im Jahre 2004 Anzeige erstattet, weil dieser angeblich das Erbe einer älteren Dame erschlichen habe. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen jedoch ein.

Irgendwann später wurde über den Promi eine Homestory gedreht. Dabei meinte eine Verwandte der älteren Dame deren Tafelsilber gesehen zu haben und erstattete daraufhin eine weitere Anzeige. Dies nahm die später beklagte Zeitschrift zum Anlass für eine Berichterstattung.

Zu Unrecht, wie die Hauptstadtrichter entschieden. „Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindeststandards an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst den „Öffentlichkeitswert“ verleihen“, so das Landgericht.

Dazu würden auch Straftaten zählen, da dies vom Zeitgeschehen umfasst sei und dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Presse gehöre. Allerdings genüge lediglich eine Strafanzeige nicht dem Gebot des Mindeststandards an Beweistatsachen.

Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
Das Landgericht hat noch eine weitere, interessante Ausführung hinsichtlich der Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes und der Haftung gemacht.

Hinsichtlich der Sorgfalt bei der Verdachtsberichterstattung sei diese umso höher, „je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird“. Ferner dürfe der Artikel nicht bereits eine Verurteilung des Genannten suggerieren und es dürfte auch nicht einseitig unter Auslassung der für den Betroffenen günstigen Fakten berichtet werden. Des Weiteren müsse regelmäßig auch eine Stellungnahme des Genannten vor der Publikation eingeholt werden. Und letztens müsse es sich um einen „Vorgang von gravierendem Gewicht handeln“.

Soweit die genannten Kriterien eingehalten sind, verneint das Landgericht Berlin weitestgehend eine Haftung der Presse für eine falsche Berichterstattung: „Stellt sich später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese im Äußerungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen, so dass Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen“.

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