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OLG Köln: Streitwert bei urheberrechtlichem Internet-Auskunftsanspruch

Das OLG (Beschl. v. 09.10.2008 - Az.: 6 W 123/08) hat entschieden, dass bei einem urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG grundsätzlich von einem Regelstreit von 3.000,- EUR für das Gerichtsverfahren auszugehen ist.

Dies gelte auch dann, wenn mehrere IP-Adressen zu ermitteln seien:

"Da es sich bei dem Antragsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG um ein Vorschaltverfahren zu einem Auskunftsanspruch handelt, durch den wiederum Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den zu ermittelnden Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden, wird der Wert allerdings höchstens einen Bruchteil des Interesses des Verletzten an der Durchsetzung dieser Hauptansprüche ausmachen können.

Soweit nicht besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung geben, wird für das Vorschaltverfahren der (...) Regelwert von 3.000,00 € zu Grunde gelegt werden können.

Dieser regelmäßig anzunehmende, grundsätzlich für das gesamte Verfahren festzusetzende Wert hängt nach Auffassung des Senats nicht davon ab, auf wie viel IP-Adressen sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. (...)

Auf diese Weise wird einerseits einer den Rechteinhaber unangemessen belastenden Kosten-Explosion in Fällen entgegengewirkt, in denen er sich gegen die Internet-Veröffentlichung seines Werks unter einer Vielzahl kurzfristig wechselnder IP-Adressen zur Wehr setzt, und andererseits einer unerwünschten Kosten-Vermeidungsstrategie durch Antragsteller begegnet, die in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend machen.

Sind am Verfahren mehrere Personen als Antragsteller, verletzte Rechteinhaber und Gläubiger des Auskunftsanspruchs beteiligt, so führt dies nicht grundsätzlich zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes."

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