Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Berlin: Affiliate-Betrug durch Eigenbuchungen

Das LG Berlin (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 32 O 501/08) hat entschieden, dass ein Affiliate, der bewusst Eigenbuchungen auslöst und hierfür Provisionen vom Merchant/Netzwerk erhält. sich vorsätzlich vertragswidrig verhält.

Der Affiliate verliert dadurch nicht nur den Vergütungsanspruch, sondern er macht sich zudem auch wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar:

"Darin liegt zugleich ein Betrug (...).

Die der vorstehend erläuterten Marketing-Idee entsprechende Vorstellung (der Irrtum) der Verfügungsklägerin dahin, dass es sich bei den von der Verfügungsbeklagten als Partner vermittelten Buchungen sämtlich um solche ausstehender Dritter gehandelt hat, hat die Verfügungsbeklagte zumindest bewusst aufrechterhalten. Soweit in diesem Zusammenhang Provisionen ausgezahlt bzw. freigegeben worden sind, liegt darin eine Vermögensverfügung zum Nachteil der Verfügungsklägerin, aus der ihr jedenfalls insoweit, als die Provisionen den jeweiligen Buchungswert überschritten haben, auch ein entsprechender Schaden erwachsen ist."


Es handelt sich somit um kein Kavaliersdelikts, sondern um ein Handeln mit nicht unerheblichen zivil- und strafrechtlichen Folgen für den Affiliate.

Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.

Rechts-News durch­suchen

01. Oktober 2026
Wer Daten aus einem KI-Chatbot für personalisierte Werbung nutzt und dabei Alkohol- und Glücksspielkategorien für Minderjährige vorauswählt, muss mit…
ganzen Text lesen
30. September 2026
Auch im Livestream gilt der Persönlichkeitsschutz. Wer private Gespräche heimlich aufzeichnet und die Aufnahmen anschließend veröffentlicht, verletzt…
ganzen Text lesen
29. September 2026
Wer wie Booking.com als Buchungsplattform private Vermieter vermittelt, muss Gästen nach der Buchung sofort deren Namen und Adresse mitteilen.
ganzen Text lesen
29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen