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LG Hamburg: Kein Online-Widerrufsrecht bei Angabe von Arbeitgeberadresse

Ob online georderte Ware ohne Wenn und Aber aufgrund des 14-tägigen Widerrufsrechts zurückgegeben werden darf, hängt davon ab, ob es sich beim Käufer um einen Unternehmer oder um einen Verbraucher handelt. Nur im letzterem Fall besteht das Widerrufsrecht.

Laut einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 16.12.2008 - Az. 309 S 96/08) sei für die Abgrenzung entscheidend, wie der Käufer gegenüber dem Shop-Betreiber auftrete. Liegen aus Sicht des Verkäufers Indizien für einen Unternehmer vor, erfolgte die Bestellung allerdings de facto als Verbraucher, müsse sich der Verbraucher dennoch wie ein Unternehmer behandeln lassen. Folge: Trotz tatsächlicher Eigenschaft als Verbraucher bestehe kein Widerrufsrecht.

Auslöser der Entscheidung war die Online-Bestellung einer Arbeitnehmerin von Lampen für die eigenen vier Wände, wobei sie allerdings die Anschrift ihres Brötchengebers als Liefer- und Rechnungsadresse angegeben hatte. Hintergrund dafür war schlicht der Umstand der Berufstätigkeit, wonach die Ware an den Arbeitsplatz geschickt werden sollte.

Nachdem die Käuferin ordnungsgemäß den Widerruf erklärt hatte, verweigerte der Händler die Rücknahme. Er berief sich darauf, dass er aufgrund der gemachten Angaben davon ausgehen durfte, dass er es mit einer Unternehmerin zu tun habe.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek sah dies als Erstgericht allerdings anders und gab der Klage der Arbeitnehmerin auf Rückzahlung des Kaufpreises statt (Urt. v. 13.06.2008 - Az. 716A C 11/08).

Anders nunmehr das Landgericht, das einen Rückzahlungsanspruch mangels nicht bestehendem Widerrufsrechts ablehnt.

Maßgeblich für die LG-Richter waren die äußeren Umstände und der Verkehrsschutz. Demnach liege es in den Händen des Käufers, deutlich zu machen, ob er nun als Verbraucher oder als Unternehmer etwas bestelle. Soweit die Umstände darauf deuten, es liege ein Handeln als Unternehmer vor, dürfe sich der Shop-Betreiber auch darauf verlassen.

Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts:
Die Klägerin wurde sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da zur Problematik der Abgrenzung Verbraucher zum Unternehmer noch keine Aussage des BGH vorliegt und die Revision somit der Fortbildung des Rechts diene.

Die Klägerin hat bereits Revision eingelegt.

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