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AG Bochum: Live-Shopping-Angebote im Internet können rechtswidrig sein

Das AG Bochum (Urt. v. 08.05.2008 - Az.: 44 C 13/08) hat entschieden, dass Live-Shopping-Angebote im Internet rechtswidrig sein können.

Die Klägerin betrieb ein Online-Auktionshaus, bei dem sie Live-Shopping anbot. Die Teilnahmebedingungen setzten voraus, dass der User sich einen kostenlosen Account anlegte. Um überhaupt mitbieten zu können, musste der Kunden sogenannte Gebotsrechte kaufen, die bei Abgabe eines Gebotes von dem Kundenkonto abgezogen wurden. Die Gebotsrechte konnten in Paketen erworben werden, z.B. 20 (für 10,- EUR) bis hin zu 100 (für 45,- EUR). Jede Auktion begann und erhöhte sich jeweils in 10 Cent-Schritten.

Der Beklagte wurde Kunde der Online-Plattform, erhielt jedoch nie den Zuschlag. Als es schließlich ans Bezahlen ging, verweigerte er den Ausgleich.

Die Klägerin forderte die angefallen Kosten ein.

Zu Unrecht wie das AG Bochum - überraschenderweise - entschied.

Der Betreiber einer Live-Shopping-Plattform verstoße gegen Treu und Glauben, wenn das gesamte Angebot für den Kunden nicht transparent gestaltet sei und ihn finanziell ungewöhnlich stark belaste.

Die Vertragsgestaltung der Klägerin bringe es mit sich, dass eine hohe Anzahl von Bietern einen möglichst hohen Einsatz einzahle, wohingegen nur ein Bieter den Artikel erwerbe und der von den anderen Bietern gezahlte Einsatz ohne Gegenleistung bleibe.

Angesichts dieses Missverhältnisses von den bei der Klägerin verbleibenden Einsätzen und dem tatsächlichen Warenwert liege ein unlauterer Verstoß gegen die Rechtsordnung vor. Für alle Bieter bestehe nämlich das Risiko, sämtliche Gebotsrechte ohne jede Gegenleistung zu verlieren. Dies sei mit der Rechtsordnung und den guten Sitten nicht vereinbar.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Am AG Bochum scheint die Welt noch in Ordnung zu sein. Das Wissen um Recht und Unrecht hat klare und eindeutige Grenzen und kann dem jeweiligen Bereich messerscharf zugeordnet werden.

Anders ist das vorliegende Urteil nicht zu verstehen.

Liest man nämlich die Entscheidungsgründe durch, so fällt auf, dass das AG krampfhaft nach einer Norm gesucht hat, den Zahlungsanspruch des Online-Plattform-Betreibers zu verneinen.

Da es keine konkrete Regelung findet, zieht es sich auf Binsenweisheiten und allgemeine Plattitüden zurück. So bemüht das Gericht die "guten Sitten" und vertritt zudem die Ansicht, dass ein möglicher Verstoß gegen § 3 UWG den zivilrechtlichen Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam werden lassen könnte.

Wenig erstaunlich ist es dann, dass das AG auch noch im Vorbeigehen den § 762 BGB, den § 284 StGB und den § 34b GewO erwähnt, diese aber weder näher erörtert, geschweige denn das Vorliegen der Voraussetzungen prüft.

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