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OLG Brandenburg: Preisangabepflichten in der Werbung bei Sternchen-Hinweisen

Das OLG Brandenburg (Urt. v. 01.07.2008 - Az.: 6 U 142/07) hat entschieden, dass die Erläuterung zu Sternchen-Hinweise bei Preisangaben in der Werbung nicht immer auf derselben Seite erfolgen muss.

Auf der Frontseite seines Prospektes warb der Beklagte mit Rabatten und zinsfreien Krediten beim Möbelkauf. Dabei hob er die Möglichkeiten der Finanzierung mittels groß gekennzeichneter Kreisen besonders hervor und versah die Angaben mit Sternchen. Die dazugehörigen Erläuterungen zu den Preisnachlässen fanden sich jedoch erst auf anderen Seiten des Prospektes.

Der Kläger sah darin eine unzulässige Werbung.

Zu Unrecht wie die Brandenburger Richter nun entschieden.

Das Handeln des Beklagten sei wettbewerbsgemäß, da die Bedingungen der Preisnachlässe hinreichend klar seien. Durch die blickfangmäßige Werbung und die Sternchen-Hinweise in erheblicher Schriftgröße sei dem Kunden bewusst, dass es sich bei den Angaben auf der Frontseite lediglich um verkürzte Informationen handle.

Der Verbraucher wisse, dass noch weitere wichtige Angaben folgen würden und sei daher ausreichend informiert. Unschädlich sei es auch bei dieser Form der Gestaltung, dass die erklärenden Hinweise sich nicht direkt auf der Seite selbst, sondern auf einer anderen, weiter entfernten befunden hätten.

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