Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG Bonn: Anschluss-Inhaber haftet für Sex-Hotline-Gespräches des Sohnes

Das AG Bonn (Urt. v. 16.08.2008 - Az.: 3 C 65/07) hat entschieden, dass der Vater, der Inhaber des Telefon-Anschlusses ist, für die Sex-Telefonate seines minderjähriges Sohnes haftet.

Der Filius wählte vom heimischen Anschluss aus einen Auskunftsdienst und ließ sich darüber mit einer Rufnummer verbinden, unter der erotische Leistungen angeboten wurden.

Es sei Aufgabe des Anschluss-Inhabers entsprechende Vorsorge-Maßnahmen zu treffen, wenn er entsprechende Gespräche seines Sohnes unterbinden wolle. Denn der Netz-Betreiber könne nicht überprüfen, ob der Anrufer volljährig sei oder nicht.

Da der Vater dies im vorliegenden Fall unterlassen habe, hafte er für die Telefonate.

Rechts-News durch­suchen

18. August 2026
Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Gemäß Art. 16 DSA müssen Plattformen es Nutzern leicht machen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Ein unklarer Meldebutton („Ein Problem mit diesem…
ganzen Text lesen
14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Wer online gezielt ein Tesla-Auto kauft, den Preis kennt und das Fahrzeug jahrelang nutzt, kann sich nicht nachträglich auf einen falsch beschrifteten…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen