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BGH: Kein Wertersatz im Gewährleistungsfall bei Verbrauchsgüterkauf

Der BGH (Urt. v. 26.11.2008 - Az.: VIII ZR 200/05) hat entschieden, dass ein Käufer im Fall einer Ersatzlieferung für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Ware keinen Wertersatz zahlen muss.

Dies gilt jedoch nur in den Fällen, wo der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher ist (Verbrauchsgüterkauf).

Die höchsten Zivilrichter nahmen diese Wertung vor, weil ihrer Ansicht nach ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Verbraucher das ihm zustehende Gewährleistungsrecht nicht geltend mache.

Eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung solle für den Kunden ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen. Die Klägerin habe sich auch nicht ungerechtfertigt bereichert, weil sie lediglich verspätet einen Herd erhielt, der den Vertragsbestimmungen entspreche.

Auch gebe es zwischen einer Ersatzlieferung und dem Rücktritt einen gravierenden Unterschied gebe. Denn die Wertersatzpflicht beim Rücktritt sei durchaus nach wie vor interessensgerecht, weil die Ausgangssituation - Ersatzlieferung aufgrund von Mangelhaftigkeit der Ware oder Rücktritt - nicht vergleichbar sei. Denn im Rücktrittsfalle müsse der Kaufpreis zurückerstattet werden. Dem steht die Rückgabe der gebrauchten Sache gegenüber. Im Gewährleistungsfall kann der Händler dagegen den Kaufpreis und damit den erzielten Gewinn behalten.

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