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OLG Düsseldorf: Anzahl der IP-Adressen für Internet-Auskunftsanspruch unerheblich

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 12.03.2009 - Az.: I-10 W 11/09) hat entschieden, dass ein gerichtlicher Antrag auf Erteilung eines Internet-Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG nur eine Gerichtsgebühr auslöst, unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen.

Die Klägerin begehrte im Rahmen eines Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG die Mitteilung über 160 IP-Adressen, da hierüber illegale Musik-Downloads im Netz angeboten wurden.

Nun stellte sich die Frage, ob auch 160 Mal die Gerichtsgebühr hierfür anfällt oder eben nur ein einziges Mal.

Die Kölner Richter bestimmten letzteres. Liege einem Antrag im Wesentlichen der identische Sachverhalt zugrunde, so falle auch nur eine Gebühr an.

Alleine die Tatsache, dass mehrere IP-Adressen existierten, führe nicht automatisch zwingend zu der Annahme, dass es sich auch um unterschiedliche Fälle handle. Denn die IP-Adresse ändere sich bei privaten Internet-Anschlüssen mindestens einmal täglich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei daher oft nicht erkennbar, wie viele Verletzer sich hinter den ermittelten IP-Adressen verbergen würden.

Demnach müsse der Beurteilung auf die Rechtsverletzung abgestellt werden und nicht auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen.

Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG".

Zudem finden Sie hier eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.

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