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LG Dortmund: Unzulässige Werbung eines TK-Anbieters mit früherem Vergleichspreis

Das LG Dortmund (Urt. v. 18.12.2008 - Az.: 16 O 134/08) hat entschieden, dass die Werbung eines bereits fünf Monate alten Vergleichspreises wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte, ein Telekommunikations-Anbieter, bot ihren Tarif "Call + Surf Comfort" über fünf Monate hinweg zu einem reduzierten Preis von 39,95 EUR anstatt 44,95 EUR an.

Schließlich inserierte auch noch nach 6 Monaten "Jetzt zugreifen: Über 10% günstiger!" auf Faltblättern sowie "Bis zum 18.05.2008 nochmal über 10% günstiger, monatlich 39,95 EUR" im Internet. Dabei wurde der Preis von 39,95 EUR als Sonderpreis neben dem durchgestrichenen Preis von 44,95 EUR dargestellt.

Die Dortmunder Richter sahen dies als irreführend an. Gerade in der Telekommunikations-Branche, wo bekanntlich ein rasanter Preisverfall herrsche, erwarte der Kunde bei solchen Äußerungen, dass es sich um ein besonders aktuelles und günstiges Angebot handle.

Durch Äußerungen wie "Jetzt zugreifen" oder "Sonderpreis" werde der Eindruck erweckt, die Preise habe es bislang so nicht gegeben. Da die Summe sich aber über 6 Monate hinweg gar nicht verändert habe, werde hier unzulässigerweise mit einem früheren Vergleichspreis geworben.

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