Eine Werbung mit durchgestrichenen Preisen, sogenannten Streichpreisen, ist nur dann erlaubt, wenn der ursprüngliche Verkaufswert für eine angemessene Zeit zuvor ernsthaft vom Verbraucher verlangt wurde (LG München I, Urt. v. 20.10.2017 - Az.: 3 HK O 2416/17).
Das verklagte Unternehmen warb für seine Produkte mit unterschiedlichen Streichpreisen. So gab es aktuell einen Aktionspreis in Höhe von 1.399,- EUR an. Über dieser Angabe war der ursprüngliche Preis von 4.402,- EUR platziert, der als "bisheriger Originalverkaufspreis" bezeichnet wurde und durchgestrichen war. Die Beklagte erklärte dabei: "Sie sparen 68 %“.
Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, denn bei den Streichpreisen handle es sich um Summen, die vorher nie von der Beklagten so am Markt verlangt worden seien.
Die Beklagte bestritt dies nicht, sondern führte lediglich allgemein aus, dass hochwertige Wirtschaftsgüter über wesentlich längere Zeiträume mit einer Gegenüberstellung beworben werden dürften, als dies bei schnelldrehenden Verbrauchsgütern der Fall sei.
Damit gelte die Behauptung, es habe sich um unzulässige Mondpreise gehandelt, als zugestanden, so das Gericht. Denn die Beklagte habe nicht dargelegt, ob und wann der von ihr genannte Preis überhaupt jemals ernsthaft gefordert wurde.
Daher verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung.