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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, wenn Produkt unter unterschiedlichen Namen auf dem Markt

Der Hersteller einer Produkts, das unter unterschiedlichen Namen auf dem Markt ist, kann sich nicht auf die Grundsätze des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes berufen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.11.2017 - Az.: 6 U 224/16).

Inhaltlich ging es bei dem Rechtsstreit um einen Wecker. Die Kläger stützte sich auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr.3 UWG und wollte die Produkte der Beklagten verbieten lassen, weil es sich dabei um Nachahmungen handle.

Die Frankfurter Richter lehnten den Antrag ab.

Es fehle im vorliegenden Fall an der notwendigen wettbewerblichen Eigenart. Denn das klägerische Erzeugnis werde in Deutschland in großem Umfang unter verschiedenen Marken vertrieben. 

Für die wettbewerbliche Eigenart komme es zwar nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kenne, so die Richter. Erforderlich sei aber, dass der Kunde annehme, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge.

Diese Voraussetzung fehle im vorliegenden Fall. Denn das Produkt würde unter gänzlich unterschiedlichen Namen vertrieben, sodass für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, dass es sich um ein und dasselbe Ware handle.

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