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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Online-Werbeaussage "unsichtbar" für ein Hörgerät ist irreführend

Die Werbeaussage "unsichtbar" für ein Hörgerät auf Facebook ist irreführend, da das Produkt für Außenstehende in jedem Fall erkennbar ist (LG Berlin, Urt. v. 25.07.2023 - Az.: 102 O 121/22).

Die Beklagte bot Hörgeräte an und bewarb diese online wiederholt mit der Beschreibung

"unsichtbar".

Das LG Berlin stufte dieses Statement als Irreführung des Verbrauchers und somit als Wettbewerbsverstoß ein:

"Die Werbeaussage der Beklagten entsprach nicht der Wahrheit, da das Hörgerät (...) beim Tragen nicht in jedem Fall tatsächlich unsichtbar im Sinne von „für außenstehende Personen nicht wahrnehmbar“ ist.

a) Da die Rückholeinrichtung des Geräts aus dem eigentlichen Gerätekorpus herausragt und sich – schon aus rein technischen Gründen – in der Ohrmuschel des Trägers befindet, bleibt diese auch bei einer vollständigen Einführung des Geräts in den Gehörgang von außen sichtbar. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der entsprechende Faden trotz der Verdickung am Ende wegen der Ausführung in durchsichtigem Kunststoff weitgehend unauffällig ist.

Allerdings besagt die Werbung der Beklagten gerade nicht, dass ihr Gerät nur „fast“ unsichtbar ist, sondern sie nimmt für dieses eine vollständige Unsichtbarkeit in Anspruch."

Und weiter:

"b) Nach Auffassung der Kammer verbietet es sich angesichts der fehlenden Einschränkungen der Werbebehauptung, danach zu differenzieren, ob das Gerät in „gewöhnlichen Alltagssituationen“ für Andere sichtbar ist oder ob dies nur bei bestimmten Abständen oder Blickwinkeln zum Träger oder einer ungünstigen Ohranatomie der Fall ist.

Insoweit fehlt es an objektivierbaren Maßstäben, ab wann die Grenze zu einer „faktischen“ Unsichtbarkeit erreicht beziehungsweise überschritten sein soll. Aus diesem Grunde erübrigte sich auch eine nähere Inaugenscheinnahme des Eindrucks, welchen das Gerät bei verschiedenen Trägern erzeugt. Die Werbebehauptung müsste nämlich auch dann zutreffen, wenn nach Auffassung der Beklagten ungünstige Umstände vorliegen, die etwa durch die anatomischen Besonderheiten eines Nutzers bedingt sind.

Dies ist aber nicht der Fall, da – auch durch das Herausrutschen des Rückholfadens aus der Ohrmuschel – immer Situationen vorstellbar sind, in denen dieser ohne Weiteres wahrgenommen werden kann.

c) Die Kammer hielt es für nicht lebensnah, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs zwischen der Sichtbarkeit des eigentlichen Geräts und derjenigen der Rückholvorrichtung unterscheidet."

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