Der BGH <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile opt-in-oder-opt-out-fuer-cookie-einwilligung-bundesgerichtshof-20171005 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.10.2017 - Az.: I ZR 7/16) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Opt-In beim Setzen eines Cookie-Einwilligung im Rahmen eines Online-Gewinnspiel notwendig ist oder ob nicht möglicherweise auch ein Opt-Out ausreichend ist.
Das verklagte Unternehmen verwendete bei Gewinnspielen folgende Klauseln:
Klausel 1:
[ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:
und
Klausel 2:
[X] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter (...) nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...)."
Sowohl das LG Frankfurt a.M. <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile gewinnspiel-einwilligungen-von-planet49-unwirksamlandgericht-frankfurt_am-20141210 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.12.2014 - Az.: 2-06 O 03/14) als auch das OLG Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile gewinnspiel-einwilligungen-von-planet49-unwirksam-oberlandesgericht-frankfurt_am-20151217 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 6 U 30/15) stuften die Klausel 1 für rechtswidrig ein.
Anders hingegen bei der Klausel 2. Hier verneinten die OLG-Richter eine Rechtsverletzung. da das Gesetz bei Datenschutzangelegenheiten - anders als bei der Zusendung von Werbenachrichten - kein Opt-In verlange. Zudem sei die Klausel hinreichend bestimmt und transparent.
Im Rahmen des Revisionsverfahren legte der BGH den Rechtsstreit nun dem EuGH vor und stellte dabei mehrere wichtige Fragen:
- Reicht es in diesem Zusammenhang für eine wirksame Einwilligung aus, dass die Checkbox vorselektiert ist und der User aktiv die Zustimmung abwählen muss, wenn er diese nicht will?
- Liegt nach der im Mai 2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ebenfalls eine wirksame Einwilligung?
- welche inhaltlichen Angaben muss das Unternehmer zur Cookie-Nutzung angeben? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff haben?
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die BGH-Vorlage betrifft grundlegende datenschutzrechtliche Probleme bei der Durchführung von Online-Gewinnspielen und ist daher von außerordentlich großer Praxisrelevanz.
Die Antwort des EuGH wird auch deshalb interessant sein, weil die Richter sich ebenfalls zur bald in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung äußern werden.