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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Radio-Gewinnspiel mit Hauptpreis Schönheits-OP wettbewerbswidrig

Veranstaltet ein Radiosender ein Gewinnspiel und lobt als Hauptpreis eine Schönheits-OP aus, so kann es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handeln (KG Berlin, Beschl. v. . 22.05.2017 - Az.: 5 W 94/17).

Die Beklagte, ein Radiosender, veranstaltete ein Gewinnspiel und warb für diese Aktion über das Radio, das Internet und weitere Medien. Es hieß dort:

"ARNO zahlt Deine Schönheits-OP!

Schicke Deine Bewerbung vertraulich und mit Foto Deiner Problemzone an ()."

Um zu gewinnen, musste der Teilnehmer nicht nur eine entsprechende E-Mail schicken, sondern war zudem verpflichtet, das Radioprogramm zu verfolgen und bei Nennung des eigenen Namens den Sender anzurufen.

Das Gericht stufte dies als unsachliche Beeinflussung ein und somit als Verstoß gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de heilmwerbg __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.1 HWG.

Schönheits-Operationen würden grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts fallen.

Alleine die Möglichkeit an einem solchen Gewinnspiel teilzunehmen, erfülle zwar noch nicht den Tatbestand der unsachlichen Beeinflussung.

Jedoch liege der Verpflichtung, ein ein bestimmtes Radioprogramm zu verfolgen und bei Nennung des eigenen Namens schnell zu reagieren und bei dem Sender anzurufen, ein Rechtsverstoß. Denn die Freude der Gewinner zu sein, enthalte die Gefahr unüberlegter Entscheidungen, deren Risiken für die Gesundheit vorab nicht durchdacht worden seien. 

Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer mache sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einem Gewinnspiel regelmäßig keine Gedanken, wie er mit dem Gewinn vernünftigerweise verfährt, denn die Gewinnchancen seien idR. eher gering.

In der emotionalen Ausnahmesituation nach einem Gewinn sei zu befürchten, dass die Risiken, die die Operation mit sich bringe, nicht mehr berücksichtigt würden.

Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

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