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Kategorie: Onlinerecht

LG Hannover: Rechtsanwalt verhält sich bei urheberrechtlichen Filesharing-Abmahnungen nicht unlauter

Ein Anwalt, der Abmahnungen wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen ausspricht, verhält sich nicht wettbewerbswidrig, wenn er die Rechtsnorm des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG, wonach die Abmahnkosten auf 100,- EUR gedeckelt sind, in seinen Schreiben für nicht anwendbar erklärt <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-unlautere-wettbewerbshandlung-eines-rechtsanwalts-bei-p2p-abmahnung-25-o-10-09-landgericht-hannover-20091119.html _blank external-link-new-window>(LG Hannover, Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 25 O 10/09).

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, mahnte für seine Mandanten, die Musikindustrie, regelmäßig Rechtsverletzer ab, die Musikstücke in P2P-Tauchbörsen zum Download angeboten hatten. In seinem Schreiben berechnete er Abmahnkosten iHv. von ca. 500,- EUR und erklärte, dass <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG, nach dem die Anwaltsgebühren auf 100,- EUR begrenzt sind, keine Anwendung fände.

Der Kläger, ebenfalls Anwalt, hielt dies für wettbewerbswidrig, weil bewusst die Grenzen des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG verschleiert würden, um den Abgemahnten zu einer höheren Zahlung zu bewegen.

Die niedersächsischen Richter verneinten einen Unterlassungsanspruch.

Es sei bereits fraglich, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, denn der Beklagte handle für seinen Mandanten und nicht primär für sich selbst.

In jedem Fall seien die Handlungen des Beklagten jedoch nicht unlauter. Die in den Schriftsätzen gemachten Ausführungen seien nicht unwahr oder nachweislich falsch. Vielmehr handle es sich nur um - vertretbare - subjektive Rechtsauffassungen hinsichtlich der Norm des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97a Abs.2 UrhG. Eine solche individuelle Interpretation sei nicht wettbewerbswidrig.

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