Die Fluggesellschaft Ryanair ist verpflichtet, eine bei Online-Buchung anfallende "Bearbeitungsgebühr" im auszuweisenden Endpreis einzuschließen. Erfolgt der Hinweis erstmals im dritten Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung "Bestätigen" und werden dem Verbraucher die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge nur bei Betätigen eines bestimmten Textfelds dargestellt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.online-und-recht.de urteile ryanair-muss-bearbeitungsgebuehr-im-auszuweisenden-endpreis-einschliessen-5-u-147-10-kammergericht-berlin-20111209.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 09.12.2011 - Az.: 5 U 147/10).
Bei den Online-Buchungen auf der Webseite von Ryanair erfolgte ein Hinweis auf eine anfallende "Bearbeitungsgebühr" erstmals im dritten Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung "Bestätigen". Dem Verbraucher wurden die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge nur bei Betätigen eines Textfelds
"Ausschließlich Bearbeitungsgebühr (falls zutreffend) klicken Sie hier, um Informationen zu den Bearbeitungsgebühren zu erhalten"
dargestellt.
Dies sahen die Richter als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Das Unternehmen sei verpflichtet, sämtliche Kosten in seinen angegebenen Preisen zu berücksichtigen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Gebühr bei Verwendung bestimmter Zahlungsmittel wie der Visa-Electron-Karte vermeiden lasse, da diese Karte in Deutschland nicht verbreitet und für Personen, die ein Bankkonto oder eine Kreditkarte hätten, uninteressant sei. Der Verbraucher, der während des Buchungsvorgangs feststelle, dass er über das einzige, wenig gebräuchliche Zahlungsinstrument nicht verfüge, das ein Vermeiden der Buchungsgebühr ausnahmsweise ermögliche, habe keine Wahlmöglichkeit. Wolle er den Flug buchen und antreten, müsse er die Gebühr in Kauf nehmen.