Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Überteuerte Rechnungen von Schlüsseldiensten strafbarer Wucher?

Rechnet der Schlüsseldienst überteuert ab, so ist das nicht in jedem Fall als Wucher strafbar. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch eines Schlüsseldienstbetreibers bestätigt. Ob die Rechnung des Schlüsseldienstes bezahlt werden muss, war in dem Verfahren nicht zu entscheiden.

Angeklagt war der Betreiber eines Schlüsseldienstes. Dieser war von einem Mann gerufen worden, der sich an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gem. § 291 StGB an.

Amts- und Landgericht hatten den Schlüsseldienstbetreiber vom Vorwurf des Wuchers freigesprochen. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat den Freispruch bestätigt. Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers sei erforderlich, dass der Angeklagte eine Zwangslage ausbeute. Das sei vorliegend nicht der Fall. Allein das Ausgesperrtsein reiche als Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes nicht aus. Es müssten zusätzliche Umstände hinzukommen.

Anders als in Vergleichsfällen, bei denen z.B. ein Kind in der Wohnung eingesperrt ist, Wasser aus einer verstopften Rohrleitung austritt oder wegen eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr besteht, habe vorliegend keine dringende Notsituation bestanden, die die sofortige Beauftragung des Angeklagten unabweisbar erscheinen ließe. Daher sei es dem Ausgeschlossenen zumutbar gewesen, sich vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativangebote einzuholen, zumal ein Nachbar Hilfe angeboten hatte. Denn im Wirtschaftsleben sei es zunächst Sache des Auftraggebers, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen.

Außerdem sei der zivilrechtliche Schutz des Geschädigten zu beachten. Wird vor der Tätigkeit des Schlüsseldienstes kein Preis vereinbart, müsse der Auftraggeber ohnehin nur die übliche Vergütung und keine überhöhte Rechnung bezahlen. Kann der Schlüsseldienst wegen der Notlage einen Wucherpreis durchsetzen, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Über die zivilrechtliche Frage des Entgelts war in dem Strafverfahren aber nicht zu entscheiden.

Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 22.11.2016, Az. 1 RVs 210/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 01.03.2017

Rechts-News durch­suchen

18. August 2026
Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Gemäß Art. 16 DSA müssen Plattformen es Nutzern leicht machen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Ein unklarer Meldebutton („Ein Problem mit diesem…
ganzen Text lesen
14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen