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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Unangemessen kurze Zeit von drei Stunden für Abgabe einer Unterlassungserklärung

Eine Abmahnungsfrist von 3 Stunden für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist zu kurz, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile fristsetzung-von-drei-stunden-fuer-unterlassungserklaerung-nicht-ausreichend-324-o-190-09-landgericht-hamburg-20090619.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.06.2009 - Az.: 324 O 190/09).

Die Beklagte war ein TV-Sender, der einen rechtswidrigen Fernsehbericht über die Klägerin ausstrahlte. Da die Klägerin eine Wiederholung des Beitrages befürchtete, mahnte sie den Fernsehsender ab und setze eine Frist bis 12:00 Uhr des nächsten Tages. Die Abmahnung ging der Beklagten nach 20:00 Uhr abends zu.

Da die Beklagte innerhalb der Frist nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Diese erkannte die Beklagte an, wehrte sich jedoch gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.

Die gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Da die Abmahnung erst nach 20:00 Uhr und somit nach Geschäftsschluss bei der Beklagten eingegangen sei, beginne die Frist erst am nächsten Tag ab 09:00 Uhr zu laufen. Die dann gesetzte Frist bis 12:00 Uhr sei unzumutbar kurz gewesen.

Der Beklagten sei es unmöglich gewesen, innerhalb dieses knappen Zeitraumes die Angelegenheit rechtlich zu überprüfen.

Es habe auch keinerlei sachlicher Grund für eine solche kurze Abmahnfrist bestanden. Denn die Beklagte habe keine kurzfristige Wiederholung geplant, die ein solches Vorgehen notwendig hätte machen können.

 

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