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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungspflicht gilt nicht automatisch für neue Firma nach Betriebsaufspaltung

Ein Unternehmen haftet nach einer Abspaltung nicht automatisch für Unterlassungspflichten des abgespaltenen Unternehmens.

Ein Unternehmen darf bei Spaltung nicht automatisch für Unterlassungspflichten des abgespaltenen Unternehmens belangt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.09.2025 - Az.: 6 W 115/25).

Ein Unternehmen hatte 2019 gerichtlich verboten bekommen, bestimmte Markenbezeichnungen im Zusammenhang mit einem Industriepark zu verwenden. Später spaltete dieses Unternehmen einen Teil seines Geschäfts ab und übertrug ihn auf eine neue Gesellschaft. 

Der Gläubiger wollte daraufhin erreichen, dass das alte Unterlassungsurteil auch gegen die neue Gesellschaft vollstreckbar war, da diese den Betriebsteil übernommen hatte, auf den sich das Verbot bezog.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte diesen Anspruch ab.

Die neue Gesellschaft hafte nicht automatisch für die Unterlassungspflicht des ursprünglichen Unternehmens. Eine sogenannte Rechtsnachfolge im Sinne des Vollstreckungsrechts liege nicht vor.

Die Übernahme eines Unternehmensteils durch Abspaltung (§ 123 UmwG) führe nicht dazu, dass Unterlassungspflichten auf das neue Unternehmen übergehen:

"Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes (…)  geht insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Verschmelzung des Schuldners auf ein anderes Unternehmen nicht (derivativ) auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit dem Schuldner (…). Ersteres gilt auch bei einer Spaltung (…). 

Grund dafür ist entsprechend der angefochtenen Entscheidung, dass es sich bei der aufgrund des persönlichen Verhaltens begründete Wiederholungsgefahr um einen tatsächlichen Umstand handelt, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist"

Die neue Firma habe die untersagten Handlungen zudem selbst nie begangen. Ein neuer Unterlassungsanspruch könne also nur dann entstehen, wenn das neue Unternehmen ebenfalls eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr auslöse. Dies sei nicht der Fall.

Auch die gesetzlich vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung nach einer Abspaltung (§ 133 UmwG) ändere nichts daran. Diese beziehe sich nur auf Zahlungsverpflichtungen, nicht aber auf höchstpersönliche Unterlassungspflichten.

“§ 133 Abs. 1 UmwG begründet keine materiell-rechtlich nicht mögliche Schuldübernahme oder Mithaftung des übernehmenden Rechtsträgers für eine gesetzliche Unterlassungspflicht des übertragenden Rechtsträgers. 

Ebenso wenig wie die Norm dazu führt, dass eine höchstpersönliche Verpflichtung des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht oder von diesem (mit) zu erfüllen ist, lässt § 133 Abs. 1 UmwG in der Person des übernehmenden Rechtsträges konstitutiv eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, die im gewerblichen Rechtsschutz neben einer Schutzrechtsverletzung Voraussetzung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist (vgl. u.a. § 14 Abs. 5 Satz 1 und 2 MarkenG), entstehen (siehe insofern auch Büscher, aaO, S. 479). Dafür, dass § 133 Abs. 1 UmwG eine solche, den Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes als lex specialis vorgehende, Anordnung träfe, besteht kein Anknüpfungspunkt.”

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