Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

FG Köln: Unternehmen darf Kartellbußgelder nicht von der Steuer abziehen

Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert. So hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 24.11.2016 (10 K 659/16) entschieden.

Das Bundeskartellamt hatte gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49% den aus der Kartelabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Auch die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der 10. Senat wies die Klage ab, weil aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich sei, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld komme aber nur in Betracht, soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpfe (sog. Abschöpfungsteil). Der "strafende" Teil des Bußgeldes (sog. Ahndungsteil) könne dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse. Dies ergebe sich bereits aus § 81 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach sei es in das Ermessen des Bundeskartellamts gestellt, ob es den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen (Aktenzeichen des BFH: I R 2/17).

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 01.02.2017

Rechts-News durch­suchen

29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen