Eine Versicherungsvermittlerin, die auf einem gebuchten Online-Portal durch den Betreiber irrtümlich als "Versicherungsmaklerin" bezeichnet wird, haftet für diesen Fehler und begeht eine Wettbewerbsverletzung (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.01.2021 - Az.: 38 O 68/20).
Die Beklagte war Versicherungsvermittlerin und buchte einen entsprechenden Eintrag auf dem Online-Portal BNI.de. Dort wurde sie irrtümlich als "Versicherungsmaklerin" bezeichnet. Der Fehler passierte durch den Portal-Betreiber, die Beklagte hatte ihre Angaben korrekt übermittelt.
Gleichwohl hafte die Schuldnerin, so das LG Düsseldorf, auf Unterlassung, denn das Verhalten der Webseite sei ihr voll zuzurechnen.
Bei dem Portal handle es sich um einen beauftragten Dritten, der für die Schuldnerin tätig geworden sei. Somit sei sie für etwaige Fehler und Irrtümer verantwortlich:
"Die umfassende Haftung eines selbst nicht unmittelbar handelnden Inhabers eines Unternehmens nach § 8 Abs. 2 UWG ist gegeben, wenn die Zuwiderhandlungen in dem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragen begangen werden.
Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Inhaber eines Unternehmens hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken kann, und begründet einen zusätzlichen selbständigen Anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens, um den Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche eine stärkere Stellung zu verschaffen (...)"
Und weiter, auf den konkreten Sachverhalt bezogen:
"Danach haftet die Beklagte jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die unmittelbar von dem Portalbetreiber begangene Handlung.
Die Beklagte hat mit dem Portalbetreiber vereinbart, ihre Kontaktdaten und ihren Tätigkeitsbereich in das Portal einzustellen. Damit hat sie sich des Portalbetreibers bedient, um Werbung für ihr Unternehmen zu veröffentlichen. Dementsprechend ist der Portalbetreiber als Beauftragter der Beklagten tätig geworden, indem er den auf sie bezogenen Eintrag zum Abruf von dem Portal bereitstellte und bereithielt.
Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Tätigkeit dem Portalbetreiber gegenüber korrekt beschrieben hat und dieser alleine für die unzutreffende Darstellung verantwortlich ist.
Folge der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG ist es gerade, eine Einstandspflicht des Unternehmers für das Fehlverhalten eines Dritten zu begründen ohne dass es darauf ankommt, ob dem Unternehmer selbst ein Versäumnis zu Last fällt."