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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz einer Webseite

Das OLG Hamburg <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.02.2012 - Az.: 5 U 10/10) hat noch einmal bestätigt, dass eine Webseite nur unter ganz besonderen Umständen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Der Beklagte hatte die Webseite der Kläger mittels eines Offline-Readers kopiert und für sich selbst ins Netz gestellt.

Die Klägerin machte daraufhin Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptete, es liege ein geschützter urheberrechtlicher Quellcode vor. Es sei keine  einfache HTML-Programmierung, sondern die Webseite sei mit dem Content-Management.System "TYPO3" und mit Hilfe der Programmiersprache PHP unter der Verwendung von MySQL-Datenbanken programmiert worden. 

Die Hamburger Richter lehnen gleichwohl die Klage ab.

Es handle sich bei der Webseite um kein Computerprogramm. Denn die Angaben der Klägerin würden nicht ausreichen, um dies beurteilen zu können. Die Schutzfähigkeit lasse  sich nicht alleine mit der Benutzung einer bestimmten Programmiersprache oder bestimmter Programme begründen, sondern sei daran zu messen, inwieweit das erstellte Programm keine ganz einfache Gestaltung aufweise. Dies gelte insbesondere für den vorliegenden Fall, da die erstellte Webseite auf dem CMS "TYPO3" basiere.

Die Page sei aber auch nicht urheberrechtlich als Werk geschützt. Es handle sich bei den sprachlichen Inhalten um eine Adressangabe, den Firmennamen und um Stichwörter für die Unterseiten. Selbst unter Berücksichtigung der „Kleinen Münze" sei bei derart einfachen Aneinanderreihung von wenigen Begriffen, die Hinweise dafür böten, welche weitergehenden Informationen bei Anklicken der einzelnen Stichwörter abgerufen werden könnten, keine Schutzfähigkeit anzunehmen.

Zudem hat der Beklagte am sprachlichen Inhalt der Seite zahlreiche Veränderungen auf der streitgegenständlichen Seite vorgenommen, sodass von einer zulässigen freien Bearbeitung auszugehen sei.

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