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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Vergütungsanspruch aus Affiliate-Vertrag auch dann, wenn Affiliate an sich selbst vermittelt

Ein Vergütungsanspruch aus einem Affiliate-Vertrag besteht auch dann, wenn ein Affiliate die Leistungen des Merchants an sich selbst vermittelt (OLG Koblenz, Urt. v. 27.04.2017 - Az.: 2 U 1373/15).

Der Kläger war Affiliate bei der Beklagten, einem der führenden Telekommunikations-Anbieter in Deutschland. Für die Vermittlung einer DE-Domains erhielt er jeweils eine Provision von 1,19 EUR und für ein Hosting-Paket - jeweils mengenabhängig gestaffelt - bis zu 42,84 EUR. Eine Bestellung für sich selbst war dem Affiliate ausdrücklich gestattet.

Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop - aufgrund eines Programmierfehlers - eine DE-Domain zu einem Aktionspreis von 0,01 €/Monat für das erste Vertragsjahr an, wobei der Besteller ohne weitere Kosten als Upselling-Angebot noch ein Hosting-Paket dazu geschenkt bekam. Für wenige Tage erhielten die Affiliates für wenige Tage sowohl Provision für die vermittelten DE-Domain als auch die Hosting-Pakete, danach wurde der Fehler entdeckt und beseitigt.

Der Affiliate bestellte daraufhin 240 Domains und ihm wurde eine entsprechende Provision gutgeschrieben.

Der verklagte Merchant verweigerte jedoch die Auszahlung, weil er das Verhalten des Klägers für rechtsmissbräuchlich hielt. Der Affiliate habe einen Softwarefehler bei der Beklagten ausgenutzt, daher stünde ihm kein Vermittlungsentgelt zu.

Das OLG Koblenz hat den Merchant zur Zahlung verurteilt.

Die Vermittlung an sich selbst sei ausdrücklich vertraglich erlaubt worden, so die Richter. Der Affiliate habe daher die Angebote auch für sich selbst annehmen dürfen.

Auch habe der Kläger glaubhaft darlegen können, dass die betreffenden Domains nicht nur zum Schein angemeldet worden seien, sondern dass dahinter eine wirtschaftlich sinnvolle Geschäftsidee gesteckt habe. Dass dieses Konzept aus anderen Gründen später dann nicht umgesetzt worden sei, ändere an dieser Einschätzung nicht.

Da ein Rechtsmissbrauch nicht erkennbar sei, stünde dem Affiliate der volle Provisionsanspruch zu.

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