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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Versicherer darf Kunden nicht zur Reparatur bei einer bestimmten Werkstatt bei 50 km-Entfernung zwingen = Wettbewerbsverstoß

Die AGB-Klausel eines Versicherungsunternehmens, wonach die Reparatur eines Kfz nur bei bestimmten Werkstätten erstattet wird und zugleich eine 50 km-Grenze besteht, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist wettbewerbswidrig (OLG Celle, Urt. v. 25.02.2021 - Az.: 13 U 33/19).

Der verklagte Versicherer bot Reparaturkosten-Policen für PKW an. In den AGB hieß es dazu:

"Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb durchführen zu lassen. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mehr als 50 km vom nächsten A.-Filialbetrieb entfernt, kann die Reparatur auch bei einem sonstigen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt werden."

Dies stufte das OLG Celle als wettbewerbswidrig ein, denn die Regelung benachteilige den Kunden in unangemessener Weise:

"Zwar besteht ein grundsätzlich zu billigendes Interesse des Versicherers, aus Kostengründen die Reparatur bei einer Werkstatt durchführen zu lassen, mit der er in vertraglichen Beziehungen steht. Entsprechend ist auch bei Kaskoversicherungen die Vereinbarung einer Werkstattbindung weit verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Jedoch kann die vorliegende Regelung den Versicherungsnehmer erheblich belasten und den Versicherungsschutz weitgehend entwerten. Der Versicherungsnehmer muss das Fahrzeug auf eigene Kosten zu der A.-Werkstatt verbringen und dort wieder abholen."

Und weiter:

"Bei einer Fahrtstrecke von 50 km ist der Zeitaufwand erheblich. Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, kommen Abschleppkosten hinzu, für die in dem Versicherungsvertrag keine Kostenerstattung vorgesehen ist. Je nach Höhe der Reparaturkosten können Zeit- und Kostenaufwand der Fahrzeugverbringung die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer unwirtschaftlich machen. Insbesondere ist in den Versicherungsbedingungen keine Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass bei kleineren Reparaturen eine Verbringung zu einer derart weit entfernten A.-Werkstatt objektiv unwirtschaftlich ist oder das Aufsuchen einer A.-Werkstatt aus Zeitgründen - etwa bei einem während einer Reise eingetretenen Schaden - unzumutbar ist."

Kern des Rechtsverstoßes ist somit nicht die grundsätzliche Bindung an bestimmte Werkstätten. Sondern vielmehr die Regelung, dass diese Bindung auch bei einer Entfernung von 50 km besteht und der Kunde sein Fahrzeug auf eigenen Kosten zur nächsten Betriebsstätte transportieren muss.

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