Ein Versicherungsmittler darf sich online nicht als “Versicherung” darstellen, auch wenn die Firma den Begriff “Insurance Services” enthält (LG München I, Urt. v. 18.06.2025 - Az.: 37 O 13498/24).
Ein Unternehmen aus München vermittelte Versicherungen und betrieb dafür eine Website. Es verwendete dafür den Firmennamen
“Insurance Services XY”.
Auf der Seite finden sich auch Aussagen, die den Eindruck erweckten, das Unternehmen sei selbst eine Versicherung. So wurde ein Logo mit dem Wort “Insurance” verwendet und befanden Vergleiche mit klassischen Versicherern.
Das LG München I sah darin teilweise eine irreführende Werbung.
Das Unternehmen dürfe sich nicht als “Versicherung” darstellen oder mit diesem Begriff werben. Die Nutzung des Unternehmens “Insurance Services XY” dagegen sei zulässig.
1. Werbung mit “Versicherung” irreführend:
Die Darstellung auf der Webseite erwecke den falschen Eindruck, die Beklagte sei ein echtes Versicherungsunternehmen.
Das Logo mit “Insurance”, kombiniert mit Aussagen wie “Was für eine Versicherung ist...?” und der Vergleich mit anderen Versicherungen, könne Verbraucher täuschen.
Selbst Hinweise im Kleingedruckten reichten nicht aus, um diesen falschen Eindruck zu korrigieren:
“Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine Versicherung hinter der Beklagten vermuten und die Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorgaben für Versicherungen nach dem VAG, einschließlich der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, erwarten und sich dadurch bei ihrer Entscheidung für oder gegen eine angebotene Versicherungsdienstleistung beeinflussen lassen.”
2. Firmen-Name “Insurance Services XY”:
Dagegen verstoße der Firmenname “Insurance Services GmbH” nicht gegen das geltende Recht.
Das Wort “Services” mache klar, dass es sich um Dienstleistungen handele und eben nicht um ein eigenes Versicherungsprodukt.
"Die deutsche Übersetzung dieses Begriffs („Versicherungsdienstleistungen“) stellt nicht das Versicherungsprodukt selbst in den Vordergrund, sondern vielmehr eine Dienstleistung bzw. einen Service im Zusammenhang mit dem Versicherungsprodukt.
Dies umfasst auch eine Vermittlungstätigkeit (…) und stellt demnach – insbesondere in Kombination mit der konkret verwendeten, für Versicherungsunternehmen unzulässigen Gesellschaftsform – eine hinreichende Konkretisierung i. S. d. § 6
Abs. 1 S. 2 VAG dar."