Wirbt im Einfahrtsbereich zum Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers mittels Handzetteln für sein eigenes Unternehmen gegenüber im Stau stehenden Autofahrern, verhält sich wettbewerbswidrig, da ein gezieltes Abfangen von Kunden vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile verteilen-von-handzetteln-ist-gezieltes-wettbewerbswidriges-abfangen-von-kunden-oberlandesgericht-frankfurt_am-20161006 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.10.2016 - Az.: 6 U 61/16).
Die Parteien betreiben Unternehmen mit nahezu identischem Warenangebot. Ihre Betriebsstätten liegen räumlich ca. 400 m weit entfernt voneinander.
Die Beklagte warb für sich mittels Flyern im Einfahrtsbereich zum Geschäftsbetrieb der Klägerin. Es hatte sich bei der Einfahrt ein Rückstau gebildet, so dass die anfahrenden PKW vor der Zufahrt warten mussten. Diesen wartenden Publikum drückte ein Mitarbeiter der Beklagten entsprechende Werbe-Handzettel in die Hände.
Die Frankfurter Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß.
Es liege ein gezieltes Abfangen von Kunden war, das aufgrund der besonderen Umstände nicht erlaubt sei.
Das Abwerben von Kunden gehöre zum Wesen des Wettbewerbs und könne daher nur bei bestimmten Fällen als unlauter angesehen werden. Dies sei dann der Fall, wenn die eingesetzten Werbemittel unzumutbar seien.
Dies sei hier gegeben. Denn die wartenden Autofahrer könnten sich der Werbung nicht entziehen. Es habe sich aufgrund des Rückstaus eine PKW-Warteschlange gebildet. In einer derartigen Situation sei es schwierig, dem Werbenden auszuweichen.
Es liegt vielmehr nahe, dass viele Autofahrer den Handzettel allein deshalb entgegennehmen würden, um nicht unhöflich zu erscheinen. Andere hätten Sorge, im Fall des Ignorierens beschimpft oder anderweitig stärker bedrängt zu werden.