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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Verzögerte Übermittlung von Anzeigenpreisen durch Gelbe Seiten unzulässige Behinderung

In der verspäteten Übermittlung einer Anzeigenpreisliste liegt eine unbillige Wettbewerbsbehinderung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verzögerte Aushändigung dazu führt, dass Wettbewerber deutlich früher mit Preisinformationen versorgt werden und entsprechende Anzeigenaufträge akquirieren können <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsbehinderung-durch-verspaetete-uebermittlung-von-anzeigenpreisen-3-u-140-08-oberlandesgericht-hamburg-20100506.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 3 U 140/08).

Die Klägerin war eine Werbeagentur, die für ihre Kunden Anzeigen und Einträge in Telefon- und Branchenverzeichnissen platzierte. Die Beklagte war Herausgeberin der Gelben Seiten. Sie akquirierte Werbeanzeigen für ihre Telefonverzeichnisse, indem Kunden solche direkt bei ihr schalteten, über ihre Handelsvertreter oder durch Werbeagenturen. Zu letzteren gehörte auch die Klägerin. 

Eine Umstellung des Vertriebssystems der Beklagten hatte für die Klägerin zur Folge, dass ihr die Agenturpreislisten, auf deren Grundlage sie ihre Kundenpreise kalkulierte, erst zu einem Zeitpunkt von der Beklagten übermittelt wurden, zu dem die Direktkunden und die Handelsvertreter die Preislisten von der Beklagten bereits erhalten hatten.
 
Gleiches galt für eine andere Werbeagentur. Auch diese gelangte um einiges früher in den Besitz der Preislisten als die Klägerin. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin gerichtlich wegen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.

Die Klägerin erhalte die Agenturpreislisten zu einem Zeitpunkt, zu dem die Handelsvertreter und die Direktkunden der Beklagten bereits im Besitz der Preislisten seien mit der Konsequenz, dass diese früher Anzeigen schalten könnten.

Der Klägerin stehe damit ein deutlich kürzerer Zeitraum für die Gewinnung von Anzeigenkunden und die Erteilung von Anzeigenaufträgen zur Verfügung. Die Verzögerung führe dazu, dass die Klägerin mit der Anzeigenakquisition erst zu einem Zeitpunkt beginnen könne, zu dem zahlreiche Kunden bereits vertraglich gebunden seien.

Der Klägerin stehe nach dem Kartellrecht auch ein Gleichbehandlungsanspruch zu.

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