Eine Videozuschaltung eines in den USA ansässigen Sachbeistands zu einer deutschen Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist datenschutzrechtlich unzulässig und verfahrensrechtlich unzumutbar, wenn eine persönliche Teilnahme im Inland möglich ist und einschlägige Rechtshilfeabkommen fehlen (OVG Sachsen, Beschl. v. 15.06.2026 - Az.: 7 C 35/24).
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren Kläger zwei Umweltvereine sowie mehrere Privatpersonen. Sie beantragten, ihren in den USA lebenden Sachbeistand per Videoverhandlung zur mündlichen Verhandlung zuschalten zu lassen. Zur Begründung verwiesen sie auf den hohen Zeit- und Kostenaufwand einer Flugreise sowie auf Klimagründe.
Das OVG Bautzen lehnte den Antrag auf Videoteilnahme des Sachbeistands ab.
Es stellte zunächst fest, dass der Fall aufgrund seiner Komplexität, der Dauer der Verhandlung und der erheblichen Zeitverschiebung nicht für eine Videozuschaltung geeignet sei.
Der Sachbeistand solle den umfangreichen Themenkomplex Fluglärm mitbetreuen. Seine Rolle erschöpfe sich nicht in einer kurzen Befragung. Eine Ausrichtung des gesamten Verhandlungsplans auf sein Zeitfenster würde die geordnete Leitung der mehrtägigen Verhandlung unzumutbar einschränken.
Nach Auffassung des Gerichts wäre eine Zuschaltung aus den USA zudem nur mit vorheriger Gestattung der Vereinigten Staaten im Wege der Rechtshilfe möglich, da andernfalls ein Eingriff in deren Hoheitsrechte drohe. Einschlägige Abkommen für verwaltungsgerichtliche Videoverhandlungen mit den USA existierten nicht.
Auch datenschutzrechtlich könne das Gericht vorab nicht sicherstellen, dass alle Anforderungen an Datenübermittlungen in die USA eingehalten würden.
Der Angemessenheitsbeschluss (Data Privacy Framework List) greife nur bei zertifizierten US-Dienstleistern, was hier nicht gewährleistet sei.
Geeignete Garantien lägen ebenfalls nicht vor.
Die datenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Erforderlichkeit greife nicht, da eine persönliche Teilnahme im Inland möglich sei.
Eine Einwilligung aller betroffenen Personen in eine Datenübermittlung lasse sich vor der Verhandlung nicht zuverlässig einholen, wodurch der gesamte Terminplan gefährdet würde.
In der Abwägung überwiegen der Hinweis der Kläger auf höhere Kosten, Zeitersparnis und Umwelterwägungen nicht das Interesse an einer planmäßigen und rechtssicheren Verfahrensdurchführung:
"Nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland (…) vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet.
Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung.
Für die USA gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10. Juli 2023, nach dessen Art. 1 die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Art. 45 DSGVO ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden, die in der vom U.S. Department of Commerce (Handelsministerium) geführten und öffentlich zugänglichen „Data Privacy Framework List“ (Datenschutzrahmen-Liste) nach Anhang I Abschnitt I.3 aufgeführt sind (zertifizierte Organisationen).
Dass im Zuge der beantragten Videoverhandlung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten nur an solche zertifizierten Organisationen in den USA erfolgen würde, die in der Datenschutzrahmen-Liste geführt werden, machen die Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar.."