Ein etabliertes Maklerbüro kann einem namensgleichen Konkurrenten die Verwendung eines identischen Familiennamens im Geschäftsverkehr untersagen, wenn dieser keine ausreichenden Maßnahmen zur Abgrenzung trifft und dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht (OLG Nürnberg, Urt. v. 09.07.2026 - Az. 3 U 428/26).
Die Klägerin war seit 1998 als Versicherungsmaklerin tätig und firmierte unter „H(…) & Kollegen Assekuranzmakler AG”. Im Markt trat sie vor allem unter dem Schlagwort „H(…)” auf. Bei „H(…)” handelte es sich um den Familiennamen der Beteiligten.
Die Beklagte wurde Ende 2025 als „H(…) Versicherungsmakler GmbH” ins Handelsregister eingetragen und nahm ihren Geschäftsbetrieb zum Jahresbeginn 2026 auf. Später firmierte sie unter „H(…) Versicherungsmakler GmbH” und trat als Teil des „H(…)-Verbunds” auf. Als Geschäftsführer fungieren zwei Enkel aus der Familie H(…).
Die Klägerin sah darin eine Verletzung und ging gerichtlich dagegen vor.
Das OLG Nürnberg bejahte einen Rechtsverstoß.
Die Klägerin habe ein älteres Recht am Unternehmenskennzeichen und am prägenden Bestandteil „H(… )“, der über hinreichende Unterscheidungskraft verfüge.
Da beide Parteien als Versicherungsmakler für dieselben Kundengruppen tätig seien, bestehe Identität der Tätigkeitsfelder. Die beschreibenden Zusätze „Versicherungsmakler” und „Verbund” änderten an der Verwechslungsgefahr nichts, da der Familienname den Gesamteindruck präge.
Das angesprochene Publikum werde annehmen, die Beklagte gehöre zur Unternehmensgruppe der Klägerin oder sei mit ihr verbunden.
Auf das Recht der Gleichnamigen könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie nicht alles Erforderliche und Zumutbare zur klaren Abgrenzung unternommen habe.
Angesichts der engen Nähe der Geschäftsfelder wären deutlich stärker unterscheidungskräftige Zusätze erforderlich gewesen. Die Beklagte hat zudem mit Formulierungen wie „seit Generationen” und „original” geworben, wodurch sich die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung weiter erhöht habe
.“Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen gelten auch, wenn zwischen einer GmbH, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt, und der natürlichen Person mit diesem Familiennamen Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind.”
Und weiter:
“Doch die Verfügungsbeklagte hat nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um durch geeignete Zusätze eine Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.
aa) Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG anwendbar sind.
Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (…).”