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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Bamberg: Werbeaussage "11% mehr Haare in nur 16 Wochen" für Haarmittel irreführend

Die Aussage "11% mehr Haare in nur 16 Wochen" für ein Haarmittel ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Die Werbeaussage "11% mehr Haare in nur 16 Wochen" für ein Haarmittel ist eine gesundheitsbezogene Werbung und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Bamberg, Urt. v.  - Az.: 13 O 431/23 UKlaG).

Die Beklagte vertrieb ein Pflegeprodukt für den Haarwuchs und warb mit den Aussagen

“Damit dünner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird: XY unterstützt die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus.”

und

"11% mehr Haare in nur 16 Wochen"

Beides stufte das LG Bamberg als gesundheitsbezogene Werbung ein:

"Unter Beachtung dieser Definitionen sind die streitgegenständlichen Angaben in der Werbung der Beklagten als gesundheitsbezogene Angaben einzuordnen, da ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel einerseits und gesundheitlichem Zustand andererseits erklärt wird. (…)

Bei diesen Aussagen handelt es sich nicht bloß um rein kosmetische Wirkaussagen ohne spezifischen Einfluss auf die Körperfunktionen. 

Für einen Gesundheitsbezug der streitgegenständlichen Werbeaussagen spricht bereits der Umstand, dass Aussagen zur Bedeutung einzelner Substanzen für den Zustand der Haare in die von der EU festgelegte Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen wurden, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet (…). 

Im Übrigen sind die Aussagen allesamt so zu verstehen sind, dass bei Einnahme des von der Beklagten beworbenen Produkts die Struktur der Haare durch Einwirkung auf deren Wurzeln und deren Wachstum insgesamt verbessert wird. Insofern wird durch die Werbung ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und dem daraus folgenden gesunden Haarwachstum aufgrund der Unterstützung der Grundversorgung der Haarwurzeln durch den menschlichen Körper behauptet."

Daraus ergebe sich dann ein entsprechender Wettbewerbsverstoß:

“Die streitgegenständlichen Werbeaussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, weil die darin enthaltenen Angaben inhaltlich nicht mit den nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben übereinstimmen.”

 

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