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Kategorie: Onlinerecht

LG Stuttgart: Werbeaussage "gebührenfrei" irreführend, wenn Bankkarte Geld kostet

Die Werbeaussage "gebührenfreies" Girokonto ist irreführend, wenn der Kunde für eine Bankkarte ein Entgelt zahlen muss (LG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2018 - Az.: 35 O 57/17 KfH).

Die Beklagte, die Sparda-Bank Baden Württemberg, warb für Girokonto wie folgt:

"Schnipp, schnapp - Gebühren ab"

und

"Das gebührenfreie ....*"

Das Sternchen wurde wie folgt aufgelöst:

"* Lohn-/Gehalts-/Rentenkonto für Mitglieder bei Erwerb von 52,- EUR Genossenschaftsanteil mit attraktiver Dividende."

In den Teilnahmebedingungen hieß es dann aber:

"Rückerstattung der jährlichen Kartengebühr von 10 EUR ab 100 bargeldlosen Umsätzen pro Jahr"

Das Gericht stufte dies als irreführend und somit als wettbewerbswidrig ein.

Der Verbraucher erwarte bei "gebührenfrei", dass ihm grundsätzlich keine Kosten entstehen würden. Eine Differenzierung zwischen "kostenlos" und "gebührenfrei" nehme der Kunde nicht vor.

Im vorliegenden Fall werde jedoch grundsätzlich ein Entgelt für die Bankkarte berechnet, das erst entfalle, wenn der Kunde eine bestimmte Umsatz-Anzahl erreiche. Der Irrtum, dem der Verbraucher bei Lesen der plakativen Werbeaussagen unterliege, werde durch die späteren Hinweise in nicht ausreichender Form aufgelöst. Es liege daher ein Wettbewerbsverstoß vor.

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