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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Werbeaussage "Premium Filler aus Berlin" ist irreführend, wenn lediglich Geschäftssitz in Berlin

Die Werbeaussage eines Getränkeabfüllers "Premium Filler aus Berlin"  ist irreführend, wenn lediglich der Geschäftssitz in Berlin liegt, aber die Produkte dort weder hergestellt noch abgefüllt werden (KG Berlin Beschl. v. 16.03.2021 – Az.: 5 U 86/19).

Die Beklagte war eine Abfüllerin von Getränken und warb mit dem Slogan 

"Premium Filler aus Berlin".

Die Ware wurde jedoch weder in Berlin hergestellt noch abgefüllt. Lediglich der Betrieb hat seine Niederlassung in Berlin.

Dies sei irreführend und somit wettbewerbswidrig, so das Gericht:

"Entgegen der Berufung beziehen die angesprochenen Verbraucher die angegriffene Bezeichnung nicht allein auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort.

Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (...).

Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die angegriffene Angabe auf dem Etikett der von der Beklagten angebotenen Produkte befindet und dort unmittelbar unter der Angabe, um welche Sorte es sich bei dem jeweiligen Produkt handel (...)."

Und weiter:

"Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff „Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders „hip“.

Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt „AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag.

Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs „Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache."

Dieser Irrtum sei auch relevant,  Denn es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass bei der Werbung mit Ortsangaben die Kunden hierdurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst würden:

"Dabei kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung grundsätzlich auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden.

Etwas anderes gilt zwar dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (...).

Das ist hier aber nicht der Fall. Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (...). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es (...)  regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (...)."

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