Ein Unternehmen darf sein Produkt mit der Aussage "Testsieger" nur dann bewerben, wenn das Produkt alleiniger Sieger des Testes ist oder darauf hingewiesen wird, dass es mehrere Erstplatzierte gibt (OLG Hamburg, Urt. v. 27.06.2013 - Az.: 3 U 142/13).
Die Beklagte bewarb ihr Produkt mit der Aussage "Testsieger". Bei dem Check der Stiftung Warentest gab es jedoch drei Geräte, die alle gleichwertig mit "gut" abschnitten.
Die Hamburger Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Wer sich als "Sieger" oder "Erster" ausgebe, der erwecke den Eindruck, dass er der alleinige Bestplatzierte sei. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass sich ein Testsieger den ersten Platz mit anderen Mitbewerbern teile.
Gerade dies sei hier aber nicht der Fall, denn das Produkt der Beklagten habe lediglich mit zwei anderen gestesteten Waren den ersten Platz errungen. Um eine Irreführung zu vermeiden, hätte die Beklagte also auf diesen Umstand hinweisen müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sei.