Zwischen einem Bio-Bauern, der seine Waren offline zur Abholung anbietet, und einem Online-Shop besteht ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.11.2021 - Az.: 6 U 81/21).
Der Kläger war Bio-Landwirt und verkaufte u.a. Müslis aus eigenem Getreide. Diese Produkte können über eine Website bestellt und nach Absprache auf dem Hof abgeholt werden. Über einen Hofladen verfügte er nicht.
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit Müsli-Mischungen.
Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte bestimmte gesetzliche Informationspflichten nicht einhalten würde und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Beklagte wandte ein, dass zwischen den Beteiligten kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestünde, da unterschiedliche räumliche Vertriebswege betroffen seien.
Dieser Ansicht folgte das OLG Frankfurt a.M. nicht:
"Zu Unrecht meint das Landgericht auch, die Parteien seien nicht auf demselben räumlichen Markt tätig. Insoweit genügt eine Überschneidung der Märkte. Die Antragsgegnerin bietet ihre Leistungen bundesweit im Online-Handel an, mithin auch in (...), wo der Antragsteller seinen Hof betreibt.
Die Parteien sind auch in zeitlicher Hinsicht auf demselben Markt tätig. Die angegriffenen Verstöße beziehen sich auf Oktober 2020.
Das Landgericht ging davon aus, der Antragsteller habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er auch in diesem Zeitraum die streitgegenständlichen Leistungen angeboten hat. Tatsächlich beziehen sich die als Anlage A2 vorgelegten Buchhaltungsauszüge auf die Wirtschaftsjahre 2018/2019 bzw. 2019/2020.
Die Zahlen für Oktober 2020 sind dort wohl noch nicht erfasst. Die vorgelegte Preisliste (Anlage A1) ist als "Preisliste 2019" ausgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller allerdings weitere Auszüge aus Buchhaltungskonten vorgelegt, die sich auf die Monate Juni und Juli 2020 bezogen (Bl. 99 d.A.). Auch dies war nach Ansicht des Landgerichts nicht ausreichend, um eine durchgehende unternehmerische Tätigkeit auf dem relevanten Markt zu belegen, die sich auch auf den Verletzungszeitraum erstreckt. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft. Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach er sein Müsli auch im Oktober 2020 angeboten hat und es nach wie vor verkauft (Anlage A10). Das ist ausreichend."