Zwischen einem Online-Portal für Fluggastrechte und einer Fluggesellschaft besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die betreffende Airline kann daher keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2024 - Az.: 15 U 132/22).
Die größte europäische Airline wehrte sich gegen bestimmte Äußerungen, die die Beklagte - ein Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen der betroffenen Kunden - vorgenommen hatte.
Dabei berief sich die Klägerin u.a. auf wettbewerbsrechtliche Normen.
Zu Unrecht, wie das OLG Hamburg nun entschied. Denn zwischen den Parteien bestünde kein konkretes Wettbewerbsverhältnis:
"Die Argumentation des OLG Brandenburg wäre nach Ansicht des Senats also selbst dann nicht überzeugend, wenn man insoweit auf Seiten der Fluggesellschaft die Bearbeitung von Kundenreklamationen nach der FluggastrechteVO einbeziehen wollte.
Auch in diesem Fall bestünde ein wesentlicher Unterschied darin, dass es auf Seiten der Fluggesellschaft um die Prüfung bzw. Erfüllung eigener Sekundärpflichten ginge, während das Fluggastrechteportal den Verbraucher bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft lediglich unterstützt. Dabei handelt es sich aus den in der Entscheidung „Wettbewerbsbezug“ angeführten Gründen (…) um vollständig ungleichartige Dienstleistungen. Eine Substitution findet insoweit schon deshalb nicht statt, weil die Klägerin in beiden Fällen im Wesentlichen dieselbe Handlung auszuführen hat, nämlich den jeweiligen Sekundäranspruch zu prüfen und ggf. zu erfüllen.
Es gibt nach Ansicht des Senates auch sonst keinen überzeugenden Grund, im Hinblick auf die Frage des konkreten Wettbewerbsverhältnisses ein Fluggastrechteportal anders zu behandeln als einen Rechtsanwalt. Beide erbringen eine Rechtsdienstleistung, mag sich auch diejenige des Fluggastrechteportals auf die außergerichtliche Tätigkeit in dem ganz speziellen Rechtsgebiet der Fluggastrechte beschränken. Das Fluggastrechteportal ist damit insoweit letztlich nichts anderes als ein „kleiner Rechtsanwalt“."