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Kategorie: Onlinerecht

LG Münster: Wettbewerbswidrige Laienwerbung bei Provisionen für Pflegeeinrichtigung

Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Immobilienmakler postalisch eine Pflegeeinrichtung anschreibt und mit umfangreichen Provisionen für den Fall wirbt, dass die betreuten Senioren bei ihm einen Kaufvertrag abschließen (LG Münster, Urt. v. 15.10.2019 - Az.: 23 O 36/19).

Die Beklagte war Grundstücksmaklerin und schrieb per Briefpost eine Pflegeeinrichtung an. Sie versprach der Geschäftsführung und dem Pflegepersonal umfangreiche Provisionen für den Fall, dass die betreuten Personen entsprechende Kontrakte bei ihr eingehen würden.

Das LG Münster stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Es handle sich um einen Fall der Laienwerbung. Laienwerbung sei grundsätzlich zulässig. Auch die Art der Werbeansprache per Briefpost sei nicht zu beanstanden.

Es lägen jedoch besondere Umstände des Einzelfalls vor, die ausnahmsweise doch einen Rechtsverstoß begründen würden.

Denn es sei zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der betreuten Personen nicht dem Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers entspreche. Senioren, die Pflegedienstleistungen und andere Betreuungsleistungen im Alltag in Anspruch nehmen würden, seien regelmäßig altersbedingt oder durch Erkrankungen körperlich eingeschränkt. Häufig gehe dies auch mit einer Schwächung der psychischen Widerstandskraft gegen Einflüsse von nahestehenden Personen einher.

Darüber hinaus seien die Pflegedienstmitarbeiter Personen, denen die Senioren täglich begegnen und von denen sie Hilfe erfahren würden. Dies führe in vielen Fällen dazu, dass ein Vertrauensverhältnis entwickelt werde. 

Die Werbung der Beklagten sei nun speziell darauf ausgerichtet, diese Gesamtlage für ihre Zwecke auszunutzen.

Hinzu komme noch, dass die Provisionen einen erheblichen finanziellen Anreiz für die Mitarbeiter darstellen würden. Es liege nahe, dass der Erfolg maßgeblich davon abhänge, ob den betreuten Senioren das eigene Provisionsinteresse offenbart werde oder nicht.  Nach der Lebenserfahrung bestünde daher die naheliegende Gefahr, dass nur verdeckt und ohne klare Offenlegung der Vergütungen für die Produkte der Beklagten geworben werde.

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