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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Schleichwerbung durch vorgetäuschten Presseartikel

Findet sich in einem Presseartikel nahezu wortgleich der identische Inhalt aus der Pressemitteilung eines Unternehmens wieder, ist davon auszugehen, dass es sich um wettbewerbswidrige Schleichwerbung handelt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.08.2019 - Az.: 6 W 64/19).

Ein Unternehmen gab eine Pressemitteilung heraus, in der es über um eine Spende der Firma ging. Dabei wurden sowohl der Geschäftsführer als auch Lokalpolitiker mit Aussagen wörtlich zitiert. Der Betrieb wurde dadurch in ein überaus positives Licht gerückt. 

Die Beklagte, eine Zeitung, gab nun einen redaktionellen Bericht heraus, in dem nahezu wortgleich die Pressemitteilung wiedergegeben wurde.

Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als unzulässige Schleichwerbung ein. Die Redaktion könne sich auch nicht um die Pressefreiheit berufen.

Eine Berichterstattung sei nur dann von der Pressefreiheit gedeckt, wenn er objektiv sei und sachliche Information darstelle.

Im vorliegenden Fall werde diese Grenze jedoch überschritten. Der Bericht sei eine fast wortgleiche Übernahme der Pressemitteilung des Unternehmens und stelle dieses in einem überzogenen Maße positiv dar. 

Der Bericht verfolge klar einen kommerziellen Zweck, nämlich die Förderung des Absatzes der erwähnten Firma. 

Dabei spiele es auch keine Rolle, so das  Gericht, ob die Zeitung für die verdeckte Werbung bezahlt wurde. Denn es genüge, dass gezielt unternehmerische Interessen des fremden Unternehmens gefördert würden. 

Der Werbecharakter des Berichts werde verschleiert, denn für den Leser des Artikels sei nicht ersichtlich, dass es sich in Wahrheit um eine Pressemitteilung handle. Vielmehr erwecke der Artikel insbesondere durch die wörtlichen Zitate den Eindruck, Journalisten der Beklagten hätten mit den erwähnten Protagonisten Interviews geführt. 

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